Satzung
GBOE - Gesellschaft für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Kirche in Deutschland (als pdf)
1. Name
Der Zusammenschluss der Einrichtungen für Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung im Bereich der EKD trägt den Namen "GBOE - Gesellschaft für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Kirche in Deutschland."
Die "GBOE - Gesellschaft für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Kirche in Deutschland" ist wie ein nicht rechtsfähiger Verein organisiert.
2. Zweck
Die GBOE fördert Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung im Bereich der EKD. Das wird verwirklicht insbesondere durch
- Pflege und Weiterentwicklung der "Standards für die Gemeindeberatung/ Organisationsentwicklung"
- Umsetzung und Controlling der Standards
- Gegenseitige Beratung und Unterstützung (auch organisatorisch)
- Erfahrungsaustausch
- Kontakt zur EKD und zu Landeskirchen
- Kontakt zu Einrichtungen für Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung, die der ACK angehören.
- Kontakt zu nichtkirchlichen Organisationsberatungseinrichtungen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Förderung von Fortbildung und Fachtagungen (z.B. DACH-Tagungen)
Daneben bietet die GBOE den kirchlichen Einrichtungen für Gemeinde-beratung/Organisationsentwicklung einen Rahmen für Absprachen in
- fachlichen
- organisatorischen und
- ausbildungsbezogenen Fragen.
3. Zusammensetzung
Die landeskirchlichen Einrichtungen für Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung entsenden jeweils bis zu zwei Delegierte in die "Gesellschaft für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Kirche in Deutschland." Voraussetzung für eine stimmberechtigte Mitarbeit in der Gesellschaft ist die Anerkennung der "Standards für die Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung" durch die jeweilige Einrichtung. Die Delegierten sind in der entsendenden Einrichtung als Berater/innen tätig.
Daneben gibt es assoziierte Einrichtungen. Diese werden zu den Delegiertenversammlungen eingeladen und haben beratenden Status. Interessierte Einrichtungen aus dem Bereich der Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung können einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen.
4. Beitrag
Die entsendenden Einrichtungen zahlen einen regelmäßigen Beitrag für entstehende Kosten (z.B. Treffen des Vorstandes, Öffentlichkeitsarbeit) und die finanzielle Unterstützung von Fortbildungen und Fachtagungen in Zusammenarbeit mit der DACH-Tagung. Die Höhe des Beitrags wird von der Delegiertenversammlung festlegt.
Assoziierte Mitglieder zahlen nach Möglichkeit einen jährlichen Beitrag, der mindestens die Hälfte des von der Delegiertenversammlung als Mindestbeitrag festgelegten Satzes beträgt. Im Einzelfall kann der Vorstand von dieser Maßgabe abweichen. Diese Regelung kann auch auf sonstige Umlagen angewendet werden (z.B. Deutscher Evangelischer Kirchentag).
5. Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind
- die Delegiertenversammlung und
- der Vorstand.
6. Aufgaben der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Leitungs- und Entscheidungsorgan der GBOE. Sie beschließt über Grundsatzfragen im Rahmen der Satzung. Ihre Aufgaben sind im Besonderen:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Satzungsänderung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Delegierten
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
- Entgegennahme des jährlichen Kassenprüfberichts
- Festlegung der Beiträge (siehe Punkt 4)
- Entscheidung über den Beitritt neuer landeskirchlicher Einrichtungen für Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung
- Entscheidung über Auflösung der Gesellschaft.
7. Tagungen der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie muss darüber hinaus tagen, wenn der Vorstand oder mindestens 25% der Delegierten schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes die Einberufung verlangen.
Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor dem Termin einberufen. Weitere Tagesordnungspunkte können über den Vorstand bis eine Woche vor dem Versammlungstermin eingebracht werden.
Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie entscheidet mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der Anwesenden. Beschlussfassung bzw. Wahlen können per Akklamation, in offener oder geheimer Abstimmung erfolgen.
Der amtierende Vorstand wählt aus der Delegiertenversammlung eine Wahlleiterin, einen Wahlleiter. Die Wahlleiterin, der Wahlleiter nimmt Kandidatenvorschläge entgegen. Wählbar sind Personen, die in der entsendenden Einrichtung als BeraterInnen tätig sind. Die Wahlleiterin, der Wahlleiter befragt die Kandidaten, ob sie bereit sind, sich zur Wahl zu stellen und fordert sie auf, sich der Delegiertenversammlung persönlich vorzustellen.
Die fünf Vorstandsmitglieder werden in einem Wahlgang gewählt. Jede/r wahlberechtigte/r Delegierte/r hat bis zu fünf Stimmen. Wer die Stimmenmehrheit hat ist gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl.
Beantragt ein/e Delegierte/r geheime Abstimmung, so muss dem Antrag stattgegeben werden.
Von den Delegiertenversammlungen wird ein Protokoll angefertigt, das allen Delegierten zugänglich gemacht wird.
Zu den Tagungen können Gäste eingeladen werden.
8. Zusammensetzung und Amtszeit des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Vom Vorstand sind zu bestimmen:
- Vorsitzender bzw. Vorsitzende
- Stellvertretender Vorsitzender bzw. stellvertretende Vorsitzende
- Kassenwart bzw. Kassenwartin
Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird auf der nächsten Delegiertenversammlung nach gewählt.
Sie sind ehrenamtlich tätig, bare Auslagen können erstattet werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
9. Aufgaben des Vorstandes
Die Aufgaben des Vorstandes sind vor allem:
- Vertretung der GBOE nach innen und außen
- Geschäftsführung
- Kassenführung
- Einberufung der Delegiertenversammlungen
- Verantwortung für die Durchführung der Aufgaben gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Delegiertenversammlung
- Pflege und Weiterentwicklung der Qualitätsstandards und ihre Überprüfung und Umsetzung.
- Entscheidung über Anträge für eine assoziierte Mitgliedschaft.
10. Auflösung der GBOE
Die GBOE wird aufgelöst wenn die Delegiertenversammlung dieses mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Delegierten beschließt.
Das Vermögen der GBOE wird dann einer oder mehreren als gemeinnützig anerkannten kirchlichen Organisationen zur Verfügung gestellt, die ihrerseits Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung fördern. Im Einzelnen entscheidet hierüber die Delegiertenversammlung.
Elstal, 13. März 2015